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Im Zentrum unserer Arbeit steht das gewerblich genutzte Fahrzeug. FERNFAHRER, trans aktuell, lastauto omnibus und FIRMENAUTO, die vier großen Titel des Fachverlags aus Stuttgart.
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Hallo liebes Dekra Team!
Ich möchte auch die Beschleunigte Grunfqualifikation für Berufskraftfahrer LKW machen. Geht das nach learning by doing?
Hallo Manuela,
“learning by doing” ist das nicht.
Die beschleunigte Grundqualifikation meint eine bestimmte Art (von 3 verschiedenen) des Erwerbs der Grundqualifikation für Berufskraftfahrer in einem Kurs.
Das ist alles stark reglementiert.
Dieses Konzept des Erwerbs der Kenntnisse geht von einer gesetzlich vorgeschriebenen Stundenzahl von 140 Zeitstunden (inkl. 10 Std. Fahren) aus. Am Ende steht immer eine Prüfung der IHK.
Grundlage hierfür ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die Verordnung zur Durchführung (BKrFQV).
Einen Kurs in der Nähe findest du bei unseren Kollegen auf www.dekra-akademie.de .
Sehr geerhte Damen und Herren !
Eine kurze Frage zu den Ausnahmen des
BKrFQG. Mein Fahrschüler ist von Beruf Kfz-Schlosser(Mechatroniker) und soll mit dem neu erworbenen Führerschein CE gelegentlich für den ADAC einen Abschleppwagen fahren.
Hauptberuflich unterliegt das Abschleppunternehmen ja der Erlaubnispflicht im Güterkraftverkehr. Also auf jeden Fall die Qualifikation. Wie sieht es nun mit gelegentlich aus? Ich muß zugeben das ich nicht sofort eine Antwort parrat hatte.
Vielen Dank im vorraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichem Gruß Sven Köhler
Auch wenn er dieser Tätigkeit nur geelgentlich nachgeht, unterliegt er der Weiterbildungspflicht. Das ist z.B. vergleichbar mit der Tatsache, dass auch Aushilfsfahrer, die ja letztendlich auch nur gelegentlich unterwegs sind, vond er Weiterbildungspflicht betroffen sind.
Ich arbeite in einer Firma für Strassenbau die fast nur für öffentliche Einrichtungen (Länder,Städte und Kreise) mit Strasseninstandsetzung usw. tätig ist.
Da ich als Berufskraftfahrer eingestellt bin und mich daher an die gesetzlichen Vorgaben halte steht das ständig im Konflikt mit meinem Arbeitgeber weil dieser der Meinung ist, dass wir uns an keine Vorgaben wie Pausenzeiten, Schichtzeiten und allgemeine Arbeitszeiten halten müssen.
Wie ist es geregelt wenn ein Subunternehmer, der für z.B für einen Landkreis den Winterdienst übernommen hat und dadurch die Pflicht hat, bei Schneefall die Strassen freizuhalten? Kann man in solchen Fällen von Fahrzeiten, Pausen und Lenkzeiten absehen?
Hallo Herr Köhler,
auch im Aushilfsfall unterliegt jeder Fahrer dieser Art von Transporten dem BKrFQG. Bei der Auslegung des Gesetzes ist die Art des Transports und nicht die Häufigkeit entscheidend, eben auch wenn er kein Berufskraftfahrer ist. Es wird ja ein gewerblicher Transport durchgeführt.
Hallo leute ich habe mal eine frage ich brauch ein navi ich habe jetzt führerschein und grundquwali gemacht und bin jetzt in einer firma eingestellt worden und fahrer seit zwei wochen lkw im nah verker und habe nur mein auto navi aber das ist ja scheisse weil ich nie ankomm weil die strassen zur klein sind oder ich komme unter der brücke nicht durch kann mir einer von euch ein gutes navi emfehlen was auch nicht so teuer ist so bis 300 euro es giebt viel aber ich weis nicht was ich da nemmen soll ich danke schon mal voraus grüße andy
Hallo Andy,
wir möchten an dieser Stelle keine Produktempfehlung abgeben.
Aber unser Partner der ETM Verlag hat in der Ausgabe 4/2010 von „Fernfahrer“ 7 LKW-Navis getestet. Das günstige und zugleich empfehlenswerte Gerät kostete immerhin 399€.
Bei günstigeren fallen zum Gerätepreis oft noch zusätzliche Kosten für die Software an.
Der Testsieger belief sich auf 599€.
Am besten du schaust noch mal im Internet nach und informierst dich genau über die Leistung der Geräte.
Ich bin in einem Nutzfahrzeug-Handel als LKW-Verkäufer beschäftigt.
In der Verkaufsphase nehme ich oft meine Kunden auf eine Probefahrt mit dem neuen LKW mit.
Immer wieder muss ich den verkauften LKW dann auch zum Kunden überführen.
Meine Frage: brauche ich dazu die BKF-Weiterbildungen oder nicht.
Hallo Ritchie,
Fahrten zum Kunden zu Präsentationszwecken nach bereits erfolgter Zulassung sind
nicht von der Ausnahmeregelung des § 1 Abs.2 Nr.4 BKrFQG umfasst.
Etwas anderes gilt vor Erstzulassung oder Wiederzulassung nach Umbau. Hier greift
die Ausnahmeregelung des § 1 Abs.2 Nr.4 lit.c) BKrFQG. Für die Anwendbarkeit der
Ausnahmeregelung ist unmaßgeblich, ob neben dem Fahrer noch ein oder mehrere
Beifahrer anwesend sind, vorausgesetzt, dass keine Personenbeförderung zu
gewerblichen Zwecken vorliegt.
Die Fahrten zur Prüfung von Reklamationen von Kunden als Erprobungsfahrten in
Vorbereitung oder Durchführung einer Fahrzeugreparatur sind von der
Ausnahmeregelung des § 1 Abs.2 Nr. 4 lit.a) BKrFQG umfasst.
Hallo Zusammen.
Welche speziellen Berechtigungen benötigt ein Berufskraftfahrer zur Ausübung von Transporten im Bereich Großraum/Schwerlast?
Das Netz bietet mir hierzu leider nicht die gewünschte Bandbreite an Informationen.
Dankeschön, René.
Für die Fahrer von Schwerlasttransporten ist keine besondere Berechtigung oder Erlaubnis erforderlich. Der Besitz der Fahrerlaubnis Klasse CE und ggf der Nachweis der mittlerweile vorgeschriebenen Grundqualifikation sind ausreichend.
Ein gewisses Maß an Fahrerfahrung mit 40-Tonnern ist sicherlich von Vorteil. Viele Unternehmen schulen ihre Fahrer noch einmal im Umgang mit entsprechenden Fahrzeugen als auch besonderen rechtlichen Vorgaben.
Genehmigungspflichtig ist der Transport an sich. Die Verantwortung dafür liegt jedoch beim Unternehmen.
Wann ist eigentlich in Deutschland mit der flächendeckenden Tunnelklassifizierung (Gefahrgut) zu rechnen? Meiner Meinung hinkt Deutschland hier nach und es bestehen Unsicherheiten.
Hallo Herr Hartmann,
Deutschland (bzw. die Behörden der Länder) hinkt hier einigen anderen europäischen Staaten hinterher.
Bisher ist es so einzuschätzen, dass es in Deutschland keine flächendeckende Tunnelklassifizierung geben wird. Denn einige Länder (z.B. Bayern und Saarland) haben ja schon verbindlich entschieden, dass auf ihrem Gebiet keine Tunnel klassifiziert werden.
Guten Tag, kann man bei Ihnen auch den ADR Schein verlängern lassen.
Vielen Dank für Ihre Info.
Hallo Stefan,
ja wir bieten auch eine Fortbildungsschulung für Gefahrgutfahrer an.
Einen Ansprechpartner in der Nähe finden Sie auf unserer Homepage www.dekra-akademie.de .
Um meine Aushilfsfahrertätigkeit weiterführen zu können muss ich zukünftig mit der Fahrerkarte umgehen. Welche Unterlagen und,oder Nachweise muss ich dann zur Fahrt vorlegen bzw. mitführen ?
Hallo Martin,
wir bieten an vielen Standorten von DEKRA Akademie ein Seminar zum digitalen Kontrollgerät an.
Unsere Kollegen/-innen geben gerne eine Auskunft zu den nächsten Terminen und Preisen.
Einen Standort in der Nähe findest Du auf unserer Homepage www.dekra-akademie.de .
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte eine Fachfrage, die vielleicht Sie beantworten können.
Ein Führerscheininhaber Klasse C (nach dem 09.09.2009) will folgenden Transport durchführen:
Entrümpelung von Wohnungen, Abbau von Möbeln (belegt nach seinen Angaben die Hauptzeit der Arbeitszeit), danach Transport dieser Gegenstände zur Mülldeponie im Umkreis von 50 Km.
Grundqualifikation ja oder nein? Handwerkerregelung greift?
Vielen Dank und einen schönen Tag
Axel Gottschalk
Hallo Herr Gottschalk,
die Formulierung Ihrer Anfrage zeigt, dass Sie bzgl. der Auslegung des Gesetztes bereits Erfahrungen gesammelt haben. Jedoch bezieht es sich hier auch auf einen Bereich, der eine kurze Beantwortung nicht so leicht möglich macht.
Zunächst greift die sog. „Handwerkerregelung“ hier wahrscheinlich nicht. Auch wenn die Begriffe Material und Ausrüstung weit auszulegen sind und -wie seiner Meinung nach- das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit darstellt, werden doch weiterhin Möbel oder andere Gegenstände transportiert. Das die Tätigkeit innerhalb des bestimmten Umkreises stattfindet, sollte man hierbei nicht so stark gewichten.
Aber man sollte die Tätigkeit der Entsorgung viel genauer betrachten, denn gerade dieser Bereich wird vom Gesetzgeber besonders kontrolliert.
Die Entrümpelung von Wohnungen und die anschließende Beförderung und Entsorgung von diesen Dingen kann ganz nach Art, Umfang und Aufwand unterschiedliches erfordern.
Wenn Sie diesbezüglich tätig werden möchten, informieren Sie sich bitte zuvor bei dem in Ihrem Kreis dafür zuständigen Amt. Es kann z.B. notwendig sein, dass Sie einen Fachkundenachweis für Abfalltransportbetriebe oder eine Transportgenehmigung benötigen.
Hierzu bietet die DEKRA Akademie dann gerne auch die notwenigen Seminare und Schulungen an. Einen Ansprechpartner in der Nähe finden Sie auf unserer Homepage www.dekra-akademie.de .
Hallo,ich bin Selbstädiger Unternehmer im Berreich Kleintransport und Fahrzeugüberführung.Gelegentlich fahr ich auch für Speditionen als selbstständiger Fahrer.Meinen Führerschein zur Klasse CE hab ich im August 2008 gemacht.
Meine Frage,muß ich nun auch die Berufkraftfahrerqualifikation(BKrFQG) nachholen oder genügt es die nötigen Stunden zum erhalt der Fahrerlaubniss in der Fahrschule zumachen.
Hallo Ronny,
Du musst jetzt die Weiterbildung nach BKrFQG absolvieren, das kannst du natürlich auch bei unseren Kollegen/-innen von DEKRA Akademie tun.
Einen Ansprechpartner in der Nähe findest du auf unserer Homepage www.dekra-akademie.de .