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DEKRA und VDI: Symposium zur Sicherheit von Nutzfahrzeugen

Am 28. und 29. Oktober 2010 diskutieren führende Experten aus Forschung, Entwicklung und Praxis über Sinn und Nutzen...

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Erdrutsch: A 7 wurde zum LKW-Parkplatz

Auf der A 7 zwischen Göttingen-Nord und Nörten-Hardenberg ist der Verkehr am Montag und Dienstag nahezu zum Erliegen...

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Im Zentrum unserer Arbeit steht das gewerblich genutzte Fahrzeug. FERNFAHRER, trans aktuell, lastauto omnibus und FIRMENAUTO, die vier großen Titel des Fachverlags aus Stuttgart.
www.etm-verlag.de

DEKRA Akademie

Fördermöglichkeiten

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A
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Abschreibung

Abschreibungen von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sind förderfähig, wenn diese Gegenstände ausschließlich für Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen verwendet werden. Abschreibungen von Fahrzeugen sind grundsätzlich nicht förderfähig, auch wenn sie ausschließlich für Aus- oder Weiterbildungszwecke genutzt werden.

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Anreizeffekte

Andere als kleine und mittelständische Unternehmen müssen sogenannte Anreizeffekte nachweisen, um gefördert zu werden. Dafür wird dem Antrag eine Analyse beigefügt. Diese ist nicht formgebunden, muss anhand geeigneter Unterlagen nachvollziehbar sein. Zu den  nachweisbaren Kriterien siehe hier.

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Anstellungsverhältnis

Förderfähig sind nicht nur fest angestellte Mitarbeiter, sondern auch Arbeitnehmer, die nicht in einem dauerhaften Arbeitsverhältnis stehen.

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Antragsberechtigung

Ein antragsberechtigtes Unternehmen muss Halter oder Eigentümer von zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sein. Das bedeutet: Das zulässige Gesamtgewicht der Kraftfahrzeuge muss mindestens 12 t betragen und die Fahrzeuge müssen ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sein.

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Antragsverfahren

Alle für die Antragstellung notwendigen amtlichen Vordrucke und Anlagen des BAG sind hier ebenso zusammengestellt wie Merkblätter und Ausfüllhinweise

B
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Bewilligungszeitraum

Fördermittel werden nur für beantragte und bewilligte Maßnahmen gezahlt, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich durchgeführt wurden. Maßnahmen, die nicht bzw. nicht im entsprechenden Zeitraum durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.

E
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Eingangsbestätiung

Unternehmen erhalten eine Bestätigung über den Eingang des Förderantrages beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Ein Anspruch auf Bewilligung und Auszahlung einer Zuwendung entsteht daraus aber nicht.

F
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Frist

Die Antragsfrist für 2010 endet am 15.02.2010.

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Förderprogramm "Aus- und Weiterbildung"

Im Rahmen des Förderprogramms "Aus- und Weiterbildung" können zuwendungsberechtigte Unternehmen nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten der folgenden Maßnahmen erhalten:

·        betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer bzw. zur Berufskraftfahrerin;

·        Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen.

Betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin werden vorrangig gefördert. Für zuwendungsfähige Kosten können Zuschüsse von 60% gewährt werden. Die Förderung erhöht sich für kleine und mittlere Unternehmen auf 70%.
Für allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen werden Zuschüsse bis zu 60% gewährt. Kleine und mittlere Unternehmen, welche die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen, können einen Zuschuss in Höhe bis zu 70% der zuwendungsfähigen Kosten erhalten.

Bei spezifischen Weiterbildungsmaßnahmen werden für zuwendungsfähige Kosten Zuschüsse bis zu 25% gezahlt. Die Förderung erhöht sich für KMU auf bis zu 35%.

K
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Kostensteigerungen

Kostensteigerungen gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers.

L
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Lehrbücher

Lehrbücher zählen grundsätzlich zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen.

R
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Rechtsvorschriften

·        Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 (pdf 385 KB) Quelle: Bundesanzeiger vom 30.10.2009, Nummer 164, Seite 3747-3749

Z
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Zahlungszeitraum

Die Auszahlung von Fördermitteln für Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt nach Erlass und Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides (1 Monat nach Bekanntgabe oder nach erklärtem Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs) sowie nach Vorlage und Prüfung des ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises nach Maßgabe des Prüfungsergebnisses. Eine Abschlagszahlung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides erfolgt nicht.

Die Auszahlung von Fördermitteln für Ausbildungsmaßnahmen erfolgt nach Erlass und Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides (1 Monat nach Bekanntgabe oder nach erklärtem Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs) sowie nach Vorlage und Prüfung des ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises nach Maßgabe des Prüfungsergebnisses in jeweils vier Teilbeträgen:

  1. Teilzahlung nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit
  2. Teilzahlung nach Ende des 1. Ausbildungsjahres
  3. Teilzahlung nach Ende des 2. Ausbildungsjahres
  4. Teilzahlung nach Ende des 3. Ausbildungsjahres bei erfolgreichem Abschluss